DEMENZ

Patientenverfügung bei Demenz richtig formulieren

Warum der Zeitpunkt der Errichtung entscheidend ist, welche Situationen Sie beschreiben sollten und wo Angehörige an Grenzen stoßen.

Bei Demenz zählt jede frühe Entscheidung: Wer die Verfügung erst nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit errichtet, hat meist keine wirksame Verfügung mehr.

Der Zeitpunkt entscheidet alles

Eine Patientenverfügung kann nur wirksam errichten, wer einwilligungsfähig ist. Bei fortschreitender Demenz nimmt diese Fähigkeit ab. Deshalb gilt: Wer eine Demenzerkrankung in der Familie kennt, sollte die Verfügung früh erstellen – nicht erst, wenn die Diagnose bereits gestellt ist.

Wichtig

Eine nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit errichtete Verfügung ist unwirksam. Bei Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit hilft eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, die genau diesen Punkt prüft.

Die Demenz-Situation konkret beschreiben

„Fortgeschrittene Demenz“ allein ist zu unbestimmt. Beschreiben Sie, was Sie meinen – zum Beispiel:

  • Sie können Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern
  • Sie erkennen vertraute Personen nicht mehr
  • es besteht eine schwere Komplikation wie eine lebensbedrohliche Infektion, eine Lungenentzündung oder ein Oberschenkelhalsbruch

Erst durch diese Konkretisierung wird die Festlegung in der Situation anwendbar, in der sie gebraucht wird.

Welche Maßnahmen typischerweise zur Debatte stehen

  • PEG-Sonde: Im fortgeschrittenen Stadium wird künstliche Ernährung häufig kritisch gesehen; der Sterbeprozess kann verlängert werden.
  • Antibiotika: Bei wiederkehrenden Infekten stellt sich die Frage, ob eine Behandlung noch dem Willen entspricht.
  • Klinikaufnahme: Bei Demenz kann eine stationäre Aufnahme eine erhebliche Belastung darstellen.
  • Wiederbelebung: Im fortgeschrittenen Stadium wird sie häufig als nicht gewünscht festgelegt.
Palliativversorgung bleibt geschuldet

Schmerzlinderung, Nähe, Körperpflege und die Behandlung belastender Symptome sind unabhängig von Ihrer Verfügung Aufgabe der Behandlung.

Was Angehörige wissen sollten

Angehörige müssen im Ernstfall den Willen der Person vertreten. Dafür brauchen sie zwei Dinge: die Patientenverfügung und die Befugnis zu handeln. Letztere ergibt sich aus der Vorsorgevollmacht – nicht automatisch aus der Verwandtschaft.

Ohne Vollmacht kann es zu einem Betreuungsverfahren kommen. Deshalb ist bei Demenz die Kombination aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung besonders sinnvoll.

Fragen, die Sie sich vorher stellen sollten

  1. Wer soll für mich sprechen, wenn ich es nicht mehr kann?
  2. Welche Person soll das ausdrücklich nicht?
  3. Wo soll ich leben, wenn Betreuung zuhause nicht mehr reicht?
  4. Wie soll ich ernährt werden, wenn ich nicht mehr schlucken kann?
  5. Welche Belastungen möchte ich unter keinen Umständen ertragen?

Quellen

  • § 1827 BGB – Patientenverfügung
  • § 1828 BGB – Durchsetzung des Patientenwillens
  • § 1816 BGB – Betreuungsverfügung
  • Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz
Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Text ist eine verständliche Zusammenfassung der Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung dar. patientenverfuegung.papieramt.de erbringt keine Rechtsdienstleistung. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Der geführte Fragebogen dauert etwa 15 Minuten. Sie können ihn jederzeit unterbrechen – der Stand bleibt in Ihrem Browser.

Vorgang starten →