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Zentrales Vorsorgeregister: Warum das Betreuungsgericht Ihre Vollmacht sonst nicht findet

Registrierung nach § 33 VRegV, Kosten, benötigte Angaben und die typischen Missverständnisse zur Hinterlegung.

Eine beglaubigte Vollmacht in einer Schublade ist im Ernstfall wertlos, wenn niemand weiß, dass es sie gibt. Genau dafür gibt es das Register.

Was das Zentrale Vorsorgeregister ist

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist ein bundesweites Register der Bundesnotarkammer. Es speichert, ob und wo eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung existiert. Die Rechtsgrundlage steht in § 33 VRegV.

Das Register speichert nicht den Inhalt Ihrer Vollmacht, sondern nur die Tatsache der Registrierung, den Aufbewahrungsort und die Angaben zu den bevollmächtigten Personen.

Warum das im Ernstfall entscheidend ist

Angenommen, Sie werden bewusstlos eingeliefert. Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet. Das Betreuungsgericht prüft, ob eine Vorsorgevollmacht existiert. Ohne Registereintrag hat es keine Kenntnis davon – auch wenn in Ihrer Schublade zuhause eine beglaubigte Vollmacht liegt.

Konsequenz

Trotz vorhandener Vollmacht kann ein Betreuer bestellt werden. Das ist der stärkste Grund, die Vollmacht zu registrieren.

Was die Hinterlegung kostet

Das Register erhebt eine eigene Gebühr. Nach derzeitigem Stand sind es rund 20,50 Euro für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht. Diese Gebühr schulden Sie direkt der Bundesnotarkammer, nicht einem Vermittler.

Für Änderungen und Löschungen gelten eigene Regelungen. Prüfen Sie die aktuellen Beträge auf vorsorgeregister.de.

Welche Angaben benötigt werden

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der vollmachtgebenden Person
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person
  • Datum der Vollmacht und Ort der Aufbewahrung
  • Angabe, ob die Vollmacht unbeschränkt oder beschränkt ist
  • gegebenenfalls Angaben zu Ersatzbevollmächtigten

Der Inhalt der Vollmacht wird nicht an das Register übermittelt. Sie müssen also keine Gesundheitsangaben oder Vermögensdetails preisgeben.

Ablauf der Registrierung

  1. Sie füllen das Registrierungsformular aus, das Sie direkt beim Register erhalten.
  2. Eine öffentliche Stelle – Betreuungsbehörde, Notar, Gericht – oder eine andere in der Verordnung genannte Stelle bestätigt die Echtheit.
  3. Die Unterlagen werden per Post an die Bundesnotarkammer gesendet.
  4. Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung mit Registernummer.

Änderung, Widerruf und Neuerrichtung

Wenn Sie eine neue Vollmacht errichten, sollten Sie die alte Registrierung ändern oder löschen lassen. Sonst verweist das Register auf ein überholtes Dokument – und das kann im Ernstfall mehr schaden als helfen.

Wo das Register an Grenzen stößt

  • Das Register ersetzt nicht die Aushändigung des Originals an die bevollmächtigte Person.
  • Krankenhäuser und Banken fragen im Zweifel nach dem Original oder einer beglaubigten Kopie.
  • Eine Patientenverfügung selbst wird nicht im Register hinterlegt; registriert wird die Vollmacht.

Quellen

Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Text ist eine verständliche Zusammenfassung der Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung dar. patientenverfuegung.papieramt.de erbringt keine Rechtsdienstleistung. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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