BEGLAUBIGUNG

Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen – wo und wie?

Betreuungsbehörde nach § 6 BtOG oder Notar? Kosten, Ablauf und warum die Beglaubigung nicht dasselbe ist wie eine Beurkundung.

Die Beglaubigung ändert nichts am Inhalt Ihrer Vollmacht – aber sie entscheidet oft darüber, ob Banken und Krankenhäuser sie im Ernstfall akzeptieren.

Beglaubigung ist nicht Beurkundung

Zwei Begriffe werden ständig verwechselt und haben völlig unterschiedliche Folgen:

  • Unterschriftsbeglaubigung: Eine Behörde oder ein Notar bestätigt, dass die Unterschrift von der genannten Person stammt. Der Inhalt wird nicht geprüft.
  • Notarielle Beurkundung: Der Notar prüft und beurkundet den gesamten Inhalt. Das ist nur bei bestimmten Geschäften zwingend.

Für die Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz Schriftform vor (§ 1814 ff. BGB). Eine Beglaubigung ist grundsätzlich nicht zwingend. Bei Grundstücksgeschäften verlangt § 311b BGB jedoch eine notarielle Beurkundung.

Warum Beglaubigung trotzdem sinnvoll ist

In der Praxis hat die Beglaubigung drei Vorteile:

  1. Beweiskraft: Banken, Krankenhäuser und Gerichte akzeptieren beglaubigte Vollmachten deutlich leichter.
  2. Schutz vor Einwänden: Der Einwand „die Unterschrift stammt nicht von mir“ wird praktisch ausgeschlossen.
  3. Prüfung der Einwilligungsfähigkeit: Die Betreuungsbehörde prüft, ob die Person die Bedeutung der Vollmacht erfassen kann.
Wichtig für Banken

Viele Kreditinstitute verlangen für vermögensrechtliche Vollmachten eine beglaubigte Fassung. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, welche Form sie akzeptiert – bevor Sie sie im Ernstfall brauchen.

Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (§ 6 BtOG)

Seit dem 1. Januar 2023 regelt § 6 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) die öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten durch die örtliche Betreuungsbehörde.

So läuft der Termin ab

  • Sie erscheinen persönlich mit Personalausweis und dem unterschriebenen oder noch zu unterschreibenden Dokument.
  • Die Behörde prüft Ihre Identität und Ihre Einwilligungsfähigkeit.
  • Die Unterschrift wird beglaubigt; Sie erhalten eine beglaubigte Ausfertigung.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung und liegen üblicherweise zwischen etwa 10 und 40 Euro. Einige Kommunen erheben keine Gebühr. Verbindliche Auskunft gibt Ihre örtliche Betreuungsbehörde.

Beglaubigung beim Notar

Alternativ können Sie die Unterschrift bei einem Notar beglaubigen lassen. Das geht meist schneller, ist aber in der Regel teurer. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und liegen häufig zwischen etwa 20 und 70 Euro, abhängig vom Geschäftswert.

Was Sie zum Termin mitbringen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • das unterschriebene Original der Vollmacht
  • bei mehreren Ausfertigungen: alle Exemplare
  • gegebenenfalls Vordrucke der Behörde
  • Gebühr in bar oder die akzeptierte Zahlungsart

Nach der Beglaubigung

Nach der Beglaubigung sollten Sie die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen lassen. Ohne Registrierung erfährt das Betreuungsgericht im Ernstfall nichts von der Vollmacht – und bestellt möglicherweise trotzdem einen Betreuer.

Bewahren Sie das Original an einem Ort auf, den Ihre Vertrauenspersonen kennen. Eine Kopie allein genügt im Regelfall nicht, um eine Bank oder ein Krankenhaus zu überzeugen.

Quellen

  • § 1814 ff. BGB – Vorsorgevollmacht
  • § 6 BtOG – öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
  • § 311b BGB – Beurkundung bei Grundstücksgeschäften
  • Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Text ist eine verständliche Zusammenfassung der Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung dar. patientenverfuegung.papieramt.de erbringt keine Rechtsdienstleistung. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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